Satzung des Künstlervereins Bürstadt 1994 e.V. (Stand 11.02.2022)
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Satzung des Künstlervereins Bürstadt 1994 e.V. (Wie beschlossen Stand 11.02.2022)
- 1 Name und Sitz
Der im Jahr 1994 gegründete „Künstlerverein Bürstadt 1994 e.V.“ mit Sitz in Bürstadt
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. - 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. - 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von visueller Kunst sowie die Unterstützung
sozialer Projekte im Bereich der visuellen Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch
– die Ausrichtung von Ausstellungen im Bereich von Kunst und Kunsthandwerk
– die Durchführung von künstlerischen Aktionen im öffentlichen Raum
– die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung der Vereinsmitglieder und der
Öffentlichkeit
– die Zusammenarbeit mit Künstlern und kulturorientierten Institutionen außerhalb des
Vereins und jährlich wiederkehrende Spendenaktionen. - 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Ehrenmitgliedschaften und fördernde
Mitgliedschaften sind möglich.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner
Begründung.
Gegen die Ablehnung steht dem/der Bewerber*in die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Auch diese Entscheidung
bedarf keiner Begründung. - 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen
Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Erklärung muss mit einer Frist von einem Monat
jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände. Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu
richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen
Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende
Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. - 9 Beiträge
Soweit es sich nicht um Ehrenmitgliedschaften handelt, werden von den Mitgliedern
Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die
Mitgliederversammlung. - 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. - 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere die Entlastung des Vorstands, Wahl und Abwahl des Vorstands, Wahl der
Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung
über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von
Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt
wahlweise per Brief, Mail, Fax oder durch Mitteilung in den Tageszeitungen „Bürstädter
Zeitung“ und „Südhessen Morgen“. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
beziehungsweise Publizierung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche
vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von
2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/
von der Versammlungsleiter*in und dem/der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist. - 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und dem/der 2.
Vorsitzenden, dem/der Kassierer*in, dem/der Schriftführer*in und drei Beisitzer*innen.Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und
sind einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand. - 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer*innen.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig. - 14 Vereinsordnung
Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen. Diese
sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von
Vereinsordnungen ist, nach entsprechendem Vorschlag durch den Vorstand, die
Mitgliederversammlung zuständig. - 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bürstadt, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.